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12.04.2021, 17:24 Uhr | Claudio Jupe MdA
Zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Na, also, es geht doch! Ein Blick in die Gesetzeslage erleichtert die Rechtsfindung! Ausgangspunkt ist, dass alle medizinisch auf der Höhe der Zeit befindlichen Ärzte davor warnen, dass die Corona-Epidemie ungeahnte und damit noch unkontrollierbarere Ausmaße annehmen könnte, als gegenwärtig schon.

Danach soll der Staat mit einem harten Lockdown, der erhebliche Einschränkungen für die Bevölkerung vorsieht, kurzfristig durchgeführt werden. Die Bevölkerung ist großenteils verunsichert. Sie ist weit überwiegend gutwillig und passt sich den Vorsichtsmaßnahmen weit überwiegend an. Die Bürger sind jedoch verunsichert darüber, dass in einem Großteil Deutschlands die einen Maßnahmen in die eine Richtung gehen, während andere die Maßnahmen in eine andere Richtung bewegen. Auf dieser Grundlage, die keineswegs wünschenswert war, nimmt auch das deutsche Infektionsschutzgesetz Bezug: Unter dem Titel „Epidemische Fragen von nationaler Tragweite“ kann danach der deutsche Bundestag eine epidemische Frage von nationaler Tragweite feststellen. Voraussetzung ist dann gegeben, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht. Dies ist aber vorliegend aufgrund der Feststellungen und Warnungen der mit Corona befassten Mediziner und medizinischen Institutionen der Fall.

Dies vorwiegend deshalb, weil die „dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder der Bundesrepublik Deutschland direkt droht“. Daher ist es notwendig, die epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen und zentral angesiedelt bei der Bundesregierung die entgegenwirkenden Maßnahmen unter Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland festzulegen.

Die Regelung bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht ausdrücklich vor, dass ohne Zustimmung der einzelnen Bundesländer, personifiziert durch ihre Ministerpräsidenten, Maßnahmen der Bundesregierung durch entsprechende Anordnungen festgelegt werden können.

Dies hat auch der Präsident des Deutschen Bundestages, Dr. Wolfgang Schäuble, vor wenigen Tagen zum Ausdruck gebracht, sodass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nun mit Hilfe des Parlamentes, des Deutschen Bundestages, festzustellen ist und die Exekutive unverzüglich danach zu handeln hat!